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Frist 01.04.2025: Veröffentlichungspflicht von Strukturparametern Strom- und Gasnetz auf der Homepage

Bis zum ersten April jedes Jahres haben Netzbetreiber die Pflicht die wesentlichen Strukturmerkmale ihres Netzes sowie netzrelevante Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In §23c - §23d EnWG werden die von den Gas- und Stromnetzbetreibern zu veröffentlichenden Daten definiert und aufgelistet.



Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Frist 01.04.2025: Veröffentlichungspflicht von Strukturparametern Strom- und Gasnetz auf der Homepage

Frist 01.04.2025: Bekanntgabe der Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Um-spannebene des Vorjahres und der durchschnittlichen Beschaffungskosten

Nach §10 StromNEV können Stromnetzbetreiber die tatsächlichen Kosten der Beschaffung von Verlustenergie (Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste) bei der Ermittlung der Netzkosten ansetzen. Daher sind Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet bis zum ersten April eines Jahres folgende Angaben auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  • Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres
  • Durchschnittliche Beschaffungskosten im Vorjahr



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Frist 01.04.2025: Bekanntgabe der Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Um-spannebene des Vorjahres und der durchschnittlichen Beschaffungskosten

Frist 30.04.2025: Meldepflicht der Versorgungsunterbrechungen Strom

Stromnetzbetreiber haben nach §52 EnWG der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht zu melden über alle aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen im Vorjahr. Folgende Angaben sind verpflichtender Teil des Berichts: 

  • Zeitpunkt und Dauer der Versorgungsunterbrechung  
  • Ausmaß der Versorgungsunterbrechung 
  • Ursache der Versorgungsunterbrechung 

Des Weiteren haben Stromnetzbetreiber die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das vorige Kalenderjahr darzulegen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen. 


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Frist 30.04.2025: Meldepflicht der Versorgungsunterbrechungen Strom

Frist 30.04.2025: Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom 2026

Netzbetreiber von Stromnetzen erhalten Zu- oder Abschläge auf ihre Erlösobergrenzen über das Qualitätselement in der Regulierungsformel. Die Zu- oder Abschläge basieren auf der individuellen Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit des Netzbetreibers. Zur Ermittlung des Qualitätselements müssen Netzbetreiber daher nach §19 und §20 ARegV bis zum 30. April jedes Jahres der Bundesnetzagentur Daten zu Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit liefern. 


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Frist 30.04.2025: Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom 2026

Frist 30.06.2024: Kapitalkostenaufschlag Gas / Strom 2026 - regulärer Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze

Für Kapitalkosten, die aufgrund von Investitionen in betriebsnotwendige Güter nach dem Basisjahr entstehen, können Strom- und Gasnetzbetreiber einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze beantragen. Der Antrag des Netzbetreibers muss fristgerecht nach §10a ARegV zum 30. Juni jedes Jahres bei der jeweils verantwortlichen Regulierungsbehörde gestellt werden. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenaufschlags sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen.


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Frist 30.06.2024: Kapitalkostenaufschlag Gas / Strom 2026 - regulärer Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze

Frist 15.10.2025: Übermittlung der Prognosedaten für entgangene Erlöse nach § 19 Abs. 2 StromNEV des Folgejahres beim Ubertragungsnetzbetreiber

Stromnetzbetreiber haben die Pflicht eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme anzubieten. Diese individuellen Netzentgelte für Kunden nach §19 StromNEV sind in die Veröffentlichung der Netzentgelte mit aufzunehmen und der Regulierungsbehörde zu melden. 

Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Zur Finanzierung der entgangenen Erlöse wird von den Letzverbrauchern eine Umlage nach §19 StromNEV erhoben. Zum 15. Oktober jedes Jahres hat der Stromverteilnetzbetreiber den Übertragungsnetzbetreibern Prognosedaten für entgangene Erlöse im Folgejahr auf Grundlage des §19 StromNEV zu übermitteln.  

  

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Frist 15.10.2025: Übermittlung der Prognosedaten für entgangene Erlöse nach § 19 Abs. 2 StromNEV des Folgejahres beim Ubertragungsnetzbetreiber

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