Stromnetzbetreiber haben die Pflicht eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme anzubieten. Diese individuellen Netzentgelte für Kunden nach §19 StromNEV sind in die Veröffentlichung der Netzentgelte mit aufzunehmen und der Regulierungsbehörde zu melden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Zur Finanzierung der entgangenen Erlöse wird von den Letzverbrauchern eine Umlage nach §19 StromNEV erhoben. Zum 15. Oktober jedes Jahres hat der Stromverteilnetzbetreiber den Übertragungsnetzbetreibern Prognosedaten für entgangene Erlöse im Folgejahr auf Grundlage des §19 StromNEV zu übermitteln.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann