Image

Alle News

Veröffentlichung der Netzstrukturmerkmale im Internet Strom- und Gasnetz Frist 01.04.2024

Bis zum ersten April jedes Jahres haben Netzbetreiber die Pflicht die wesentlichen Strukturmerkmale ihres Netzes sowie netzrelevante Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In §23c - §23d EnWG werden die von den Gas- und Stromnetzbetreibern zu veröffentlichenden Daten definiert und aufgelistet.



Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Veröffentlichung der Netzstrukturmerkmale im Internet Strom- und Gasnetz  Frist 01.04.2024

Bekanntgabe der Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres und der durchschnittlichen Beschaffungskosten Frist 01.04.2024

Nach §10 StromNEV können Stromnetzbetreiber die tatsächlichen Kosten der Beschaffung von Verlustenergie (Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste) bei der Ermittlung der Netzkosten ansetzen. Daher sind Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet bis zum ersten April eines Jahres folgende Angaben auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  • Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres
  • Durchschnittliche Beschaffungskosten im Vorjahr



Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Bekanntgabe der Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres und der durchschnittlichen Beschaffungskosten Frist 01.04.2024

Meldepflicht der Versorgungsunterbrechungen Strom - Frist 30.04.2024

Stromnetzbetreiber haben nach §52 EnWG der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht zu melden über alle aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen im Vorjahr. Folgende Angaben sind verpflichtender Teil des Berichts: 

  • Zeitpunkt und Dauer der Versorgungsunterbrechung  
  • Ausmaß der Versorgungsunterbrechung 
  • Ursache der Versorgungsunterbrechung 

Des Weiteren haben Stromnetzbetreiber die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das vorige Kalenderjahr darzulegen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen. 


Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Meldepflicht der Versorgungsunterbrechungen Strom - Frist 30.04.2024

Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes - Frist 30.04.2024

Netzbetreiber von Stromnetzen erhalten Zu- oder Abschläge auf ihre Erlösobergrenzen über das Qualitätselement in der Regulierungsformel. Die Zu- oder Abschläge basieren auf der individuellen Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit des Netzbetreibers. Zur Ermittlung des Qualitätselements müssen Netzbetreiber daher nach §19 und §20 ARegV bis zum 30. April jedes Jahres der Bundesnetzagentur Daten zu Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit liefern. 


Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes - Frist 30.04.2024

Kapitalkostenaufschlag Gas / Strom 2025 - Frist 30.06.2024

Für Kapitalkosten, die aufgrund von Investitionen in betriebsnotwendige Güter nach dem Basisjahr entstehen, können Strom- und Gasnetzbetreiber einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze beantragen. Der Antrag des Netzbetreibers muss fristgerecht nach §10a ARegV zum 30. Juni jedes Jahres bei der jeweils verantwortlichen Regulierungsbehörde gestellt werden. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenaufschlags sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen.


Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Kapitalkostenaufschlag Gas / Strom 2025 - Frist 30.06.2024

Übermittlung der Prognosedaten für entgangene Erlöse nach §19 Abs. 2 StromNEV des Folgejahres beim Stromnetzbetreiber - Frist 15.10.2024

Stromnetzbetreiber haben die Pflicht eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme anzubieten. Diese individuellen Netzentgelte für Kunden nach §19 StromNEV sind in die Veröffentlichung der Netzentgelte mit aufzunehmen und der Regulierungsbehörde zu melden. 

Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Zur Finanzierung der entgangenen Erlöse wird von den Letzverbrauchern eine Umlage nach §19 StromNEV erhoben. Zum 15. Oktober jedes Jahres hat der Stromverteilnetzbetreiber den Übertragungsnetzbetreibern Prognosedaten für entgangene Erlöse im Folgejahr auf Grundlage des §19 StromNEV zu übermitteln.  

  

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Übermittlung der Prognosedaten für entgangene Erlöse nach §19 Abs. 2 StromNEV des Folgejahres beim Stromnetzbetreiber - Frist 15.10.2024

Antrag Regulierungskonto Strom / Gas - Frist 31.12.2024

Das Regulierungskonto gleicht die Differenzen aus den zulässigen Erlösen des Netzbetreibers mit den tatsächlich vereinnahmten Erlösen aus. Zum 31. Dezember jedes Jahres muss nach §5 ARegV vom Netzbetreiber das Regulierungskonto des Vorjahres bei der Regulierungsbehörde beantragt werden.   

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann 

Antrag Regulierungskonto Strom / Gas - Frist 31.12.2024

MEET US

Besuchen Sie uns auf unseren Social Media Kanälen und erhalten Sie Informationen zu aktuellen Themen.

Die Unternehmen der EversheimStuible Unternehmensgruppe


EversheimStuible Treuberater GmbH
Infoplan Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH
IBK Ingenieur- und Unternehmensberatung für Versorgungswirtschaft GmbH
EversheimStuible Rechtsanwaltsgesellschaft