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Eilmeldung Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen

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Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen - aktuelle BFH-Entscheidungen zur Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen 
 
Der BFH hat mit zwei Entscheidungen, die beide am 28.03.2024 veröffentlicht wurden, seine Auffassung zur Frage des Leistungsaustauschs und damit der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen auf Grundlage der Erhebung einer Kurtaxe konkretisiert. Den beiden Urteilen liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. 
 
Der BFH sieht in seinem Urteil vom 18.10.2023 (XI R 21/23 / XI R 30/19) „...bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL), wenn die Kommune von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind“.
 
Im zweiten Urteilsfall vom 06.12.2023 (XI R 33/21) führt der BFH in seinem Orientierungssatz aus, dass „…die Breitstellung von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt ist, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, aber Abgrenzung zum Urteil des EuGH vom 13. Juli 2023, C-344/22 „Gemeinde A“ und zum BFH-Urteil vom 18.10.2023, XI R 21/23). Der BFH hat die Rechtssache allerdings an das Finanzgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner etc. wird das Finanzgericht festzustellen haben, welchen Umfang diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Kommune in den Streitjahren hatte. In dem Zusammenhang wird das Finanzgericht zu prüfen haben, welche Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG dadurch erforderlich wird.
 
Beides sind wichtige Entscheidungen des BFH, die zeigen, dass es auch weiterhin zahlreiche Abgrenzungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang der Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen und der damit einhergehenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit gibt. 

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Silke Poludniok, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   
  

Eilmeldung Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen

Wirtschaftlichkeit von PV-Freiflächenanlagen vor dem Hintergrund des EEG

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Jüngst hat die BNetzA die aktuellen Ergebnisse aus der Aus­schrei­bung für So­lar­an­la­gen des ers­ten Seg­ments gemäß 35 Abs. 1 EEG aus dem Ge­bots­ter­min am 1. März 2024 veröffentlicht. Der sich hieraus ergebende anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie) für Anlagenbetreiber.
Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,11 ct/kWh. Damit bewegen sich die Zuschläge auf einem leicht geringeren Niveau im Vergleich zur letzten Ausschreibung aus Dezember 2023. Bezuschlagt wurden 326 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 2.233.873 kW. Für Unternehmen, die in eine Photovoltaikanlage investieren wollen, bietet die Marktprämie des EEG eine der wichtigsten Entscheidungsgrundlagen.
Dennoch haben unsere bisherigen Erfahrungen zur Erarbeitung von Business-Cases für PV-Freiflächenanlagen gezeigt, dass ein reines Abstellen auf die Marktprämie nicht ausreichend sein kann. Je nach Höhe der Investitionskosten und der laufenden Kosten kann auch die Marktprämie nicht ausreichend sein. Das nächste Ausschreibungsverfahren findet bereits am 1. Juli statt. Gerne bringen wir unsere Erfahrung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens ein.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Wirtschaftlichkeit von PV-Freiflächenanlagen vor dem Hintergrund des EEG
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