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Kanu 2.0 Rückstellung aus regulatorischer und handelsrechtlicher Sicht

Mit dem Klimaschutzgesetz von 2021 wurde die Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 als Zielmarke vereinbart. Damit stellt sich die Frage, ob das bestehende Gasnetz noch zeitlich unbegrenzt genutzt werden kann. Nach der Festlegung Kanu 2.0 der Bundesnetzagentur können Bestands- und Neuanlagen mittlerweile regulatorisch verkürzt bzw. degressiv abgeschrieben werden. Im Umkehrschluss führt die verkürzte bzw. degressive (regulatorische) Abschreibung aber dazu, dass voraussichtlich nicht mehr von einer unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit des Gasnetzes ausgegangen werden kann. Dann stellt sich die Frage, ob das Gasnetz nach dem Ablauf der Nutzungsdauer stillgelegt werden oder sogar zurückgebaut werden muss und wer dazu rechtlich verpflichtet ist. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss bedeutet dies, dass eventuell Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau gebildet werden müssen. In diesem Kontext ergeben sich beispielsweise folgende Fragestellungen: · Muss eine Rückstellung für Stilllegung bzw. Rückbau im handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet werden und wie erfolgt die Bewertung? · Wenn ja, ab wann muss die Rückstellung gebildet werden? · Welche Konsequenzen hat diese Rückstellung aus regulatorischer Sicht? · Muss im handelsrechtlichen Jahresabschluss auch verkürzt bzw. degressiv abgeschrieben werden, wenn dies regulatorisch erfolgt ist?   Gerne stehen wir Ihnen für einen Gedankenaustausch zur Verfügung, auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen vieler Fragen derzeit noch nicht final festgelegt sind. Kommen Sie gerne auf uns zu! Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann.

Rechtsprechung 2023

Finale Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten

Die BNetzA hat am 28.08.2024 die finale Festlegung zur bundesweiten Verteilung von Mehrkosten, die durch die Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in die Verteilernetze entstehen, beschlossen. Mit Wirkung zum 01.01.2025 bedeutet dies, dass Netzbetreiber nun zum wiederholten Male die Möglichkeit haben, ihre Mehrkosten zu ermitteln und diese bundesweit zu verteilen. Wichtig: Unbedingt die Antragsfrist bis zum 01.10.2025 bei der Beschlusskammer sowie die Antragsfrist bis zum 15.10.2025 beim ÜNB beachten! Gerne unterstützen wir Sie bei offenen Fragen zur Verteilung von Mehrkosten, insbesondere zur Prüfung Ihrer EKZ sowie zur Ermittlung Ihrer individuellen Wälzungsbeträge. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann.

Rechtsprechung 2023
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