Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes - Frist 30.04.2024

Netzbetreiber von Stromnetzen erhalten Zu- oder Abschläge auf ihre Erlösobergrenzen über das Qualitätselement in der Regulierungsformel. Die Zu- oder Abschläge basieren auf der individuellen Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit des Netzbetreibers. Zur Ermittlung des Qualitätselements müssen Netzbetreiber daher nach §19 und §20 ARegV bis zum 30. April jedes Jahres der Bundesnetzagentur Daten zu Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit liefern.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann