Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes - Frist 30.04.2024
Netzbetreiber von Stromnetzen erhalten Zu- oder Abschläge auf ihre Erlösobergrenzen über das Qualitätselement in der Regulierungsformel. Die Zu- oder Abschläge basieren auf der individuellen Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit des Netzbetreibers. Zur Ermittlung des Qualitätselements müssen Netzbetreiber daher nach §19 und §20 ARegV bis zum 30. April jedes Jahres der Bundesnetzagentur Daten zu Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit liefern.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:
Ermittlung angemessener Wasserpreise und Umsetzung in ein neues Preisblatt
Der Druck auf die Trinkwasserpreise hat durch die ...
BNetzA veröffentlicht einen Festlegungsentwurf zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen zur Stromerzeugung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.05.2024 a...