Neue regulatorische Vorgaben für Strom- und Gasverteilnetzbetreiber – Jetzt Maßnahmen prüfen!
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) arbeitet an einer grundlegenden Neuausrichtung der Regulierung: Hierzu hat die BNetzA vorkurzem verschiedene Festlegungen und Gutachten veröffentlicht.
Der Druck auf die Trinkwasserpreise hat durch die deutlichen Kostensteigerungen in den letzten Monaten und Jahren nachhaltig zugenommen. Hierzu seien u. a. die Entwicklungen der Tiefbaupreise, Material- oder auch Stromkosten erwähnt. Auch gehen die gestiegenen Kosten vielfach mit abneh-menden Absatzmengen einher. Der Ergebnisbeitrag in der Wasserversorgungssparte nimmt dabei im-mer weiter ab.
Auch die Politik und die Medien tragen erheblich zur Diskussion um angemessene Trinkwasserpreise bei. Trinkwasserversorger sind daher zunehmend gefordert, ihre Kostenkalkulation und ihre Entgelt-gestaltung für die eigenen Aufsichtsratsgremien, aber auch für die Kartellbehörden, Politik und Kunden gleichermaßen nachvollziehbar darzulegen.
Zur Ermittlung der sachgerechten Erlös– und Kostensituation in der Wasserversorgung sind neben den aufwandsgleichen auch die kalkulatorischen Kosten zu berücksichtigen. Insbesondere die angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals gehört zu den Kosten, die bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen sind.
Die Gesamtkosten sind über angemessene Preise im Preisblatt abzubilden. Die Preise sind an den Preisen vergleichbarer Wasserversorgungsunternehmen zu spiegeln. Dafür wird über das sog. Vergleichsmarktprinzip die Kostenbelastung für repräsentative Abnehmergruppen verschiedener Wasserversorger verglichen.
Gern stehen wir Ihnen bei der Ermittlung angemessener Wasserpreise und der Umsetzung in das neue Preisblatt zur Verfügung.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.05.2024 auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Festlegung zur sachgerechten Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE) vorgelegt. Die endgültige Festlegung ist für das dritte Quartal 2024 geplant, sodass diese dann ab dem 01.01.2025 greifen kann. Bereits am 01.12.2023 hat die BNetzA den Mechanismus in einem Eckpunktepapier vorgestellt. Nach Auswertung diverser Branchenstellungnahmen wurde der Mechanismus nun weiterentwickelt.
Die BNetzA beabsichtigt, Netzbetreiber mit hohen Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu entlasten, indem die Mehrkosten auf alle Netznutzer im Bundesgebiet verteilt werden sollen. Durch die zunehmende Integration von EE-Anlagen können regional starke Unterschiede in der Kostenbelastung entstehen. Die aktuelle Netzentgeltsystematik sieht eine Weitergabe dieser Kosten im eigenen Netzgebiet vor. Abhilfe im Sinne der Verteilungsgerechtigkeit soll daher zukünftig die Einführung einer Umlage zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen schaffen.
Weiterhin wird im Festlegungsentwurf an einem dreistufigen Verfahren festgehalten.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Ingmar Friedrich, Sebastian Meier und Dr. Marc Derhardt
In unserer aktuellen Ausgabe des „Treuberaters“ beschäftigen wir uns etwa mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Festlegung zum sektoralen Produktivitätsfaktor Strom sowie zum Effizienzvergleich Gas der 3. Regulierungsperiode.
Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen - aktuelle BFH-Entscheidungen zur Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen
Der BFH hat mit zwei Entscheidungen, die beide am 28.03.2024 veröffentlicht wurden, seine Auffassung zur Frage des Leistungsaustauschs und damit der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen auf Grundlage der Erhebung einer Kurtaxe konkretisiert. Den beiden Urteilen liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde.
Der BFH sieht in seinem Urteil vom 18.10.2023 (XI R 21/23 / XI R 30/19) „...bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL), wenn die Kommune von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind“.
Im zweiten Urteilsfall vom 06.12.2023 (XI R 33/21) führt der BFH in seinem Orientierungssatz aus, dass „…die Breitstellung von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt ist, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, aber Abgrenzung zum Urteil des EuGH vom 13. Juli 2023, C-344/22 „Gemeinde A“ und zum BFH-Urteil vom 18.10.2023, XI R 21/23). Der BFH hat die Rechtssache allerdings an das Finanzgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner etc. wird das Finanzgericht festzustellen haben, welchen Umfang diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Kommune in den Streitjahren hatte. In dem Zusammenhang wird das Finanzgericht zu prüfen haben, welche Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG dadurch erforderlich wird.
Beides sind wichtige Entscheidungen des BFH, die zeigen, dass es auch weiterhin zahlreiche Abgrenzungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang der Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen und der damit einhergehenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit gibt.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Silke Poludniok, Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
Jüngst hat die BNetzA die aktuellen Ergebnisse aus der Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments gemäß 35 Abs. 1 EEG aus dem Gebotstermin am 1. März 2024 veröffentlicht. Der sich hieraus ergebende anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie) für Anlagenbetreiber.
Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,11 ct/kWh. Damit bewegen sich die Zuschläge auf einem leicht geringeren Niveau im Vergleich zur letzten Ausschreibung aus Dezember 2023. Bezuschlagt wurden 326 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 2.233.873 kW. Für Unternehmen, die in eine Photovoltaikanlage investieren wollen, bietet die Marktprämie des EEG eine der wichtigsten Entscheidungsgrundlagen.
Dennoch haben unsere bisherigen Erfahrungen zur Erarbeitung von Business-Cases für PV-Freiflächenanlagen gezeigt, dass ein reines Abstellen auf die Marktprämie nicht ausreichend sein kann. Je nach Höhe der Investitionskosten und der laufenden Kosten kann auch die Marktprämie nicht ausreichend sein. Das nächste Ausschreibungsverfahren findet bereits am 1. Juli statt. Gerne bringen wir unsere Erfahrung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens ein.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann