Eilmeldung Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen
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Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen - aktuelle BFH-Entscheidungen zur Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen
Der BFH hat mit zwei Entscheidungen, die beide am 28.03.2024 veröffentlicht wurden, seine Auffassung zur Frage des Leistungsaustauschs und damit der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen auf Grundlage der Erhebung einer Kurtaxe konkretisiert. Den beiden Urteilen liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde.
Der BFH sieht in seinem Urteil vom 18.10.2023 (XI R 21/23 / XI R 30/19) „...bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL), wenn die Kommune von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind“.
Im zweiten Urteilsfall vom 06.12.2023 (XI R 33/21) führt der BFH in seinem Orientierungssatz aus, dass „…die Breitstellung von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt ist, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, aber Abgrenzung zum Urteil des EuGH vom 13. Juli 2023, C-344/22 „Gemeinde A“ und zum BFH-Urteil vom 18.10.2023, XI R 21/23). Der BFH hat die Rechtssache allerdings an das Finanzgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner etc. wird das Finanzgericht festzustellen haben, welchen Umfang diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Kommune in den Streitjahren hatte. In dem Zusammenhang wird das Finanzgericht zu prüfen haben, welche Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG dadurch erforderlich wird.
Beides sind wichtige Entscheidungen des BFH, die zeigen, dass es auch weiterhin zahlreiche Abgrenzungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang der Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen und der damit einhergehenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit gibt.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Silke Poludniok, Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
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