Meldepflicht der Versorgungsunterbrechungen Strom - Frist 30.04.2024
![Meldepflicht der Versorgungsunterbrechungen Strom - Frist 30.04.2024](/images/2023/11/27/Regulatorischer1_teaser1_large.png)
Stromnetzbetreiber haben nach §52 EnWG der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht zu melden über alle aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen im Vorjahr. Folgende Angaben sind verpflichtender Teil des Berichts:
- Zeitpunkt und Dauer der Versorgungsunterbrechung
- Ausmaß der Versorgungsunterbrechung
- Ursache der Versorgungsunterbrechung
Des Weiteren haben Stromnetzbetreiber die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das vorige Kalenderjahr darzulegen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen.
![Image](/images/2023/03/30/konatkt.png)
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
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