Meldepflicht der Versorgungsunterbrechungen Strom - Frist 30.04.2024
Stromnetzbetreiber haben nach §52 EnWG der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht zu melden über alle aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen im Vorjahr. Folgende Angaben sind verpflichtender Teil des Berichts:
- Zeitpunkt und Dauer der Versorgungsunterbrechung
- Ausmaß der Versorgungsunterbrechung
- Ursache der Versorgungsunterbrechung
Des Weiteren haben Stromnetzbetreiber die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das vorige Kalenderjahr darzulegen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
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