Bekanntgabe der Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres und der durchschnittlichen Beschaffungskosten Frist 01.04.2024
Nach §10 StromNEV können Stromnetzbetreiber die tatsächlichen Kosten der Beschaffung von Verlustenergie (Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste) bei der Ermittlung der Netzkosten ansetzen. Daher sind Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet bis zum ersten April eines Jahres folgende Angaben auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres
- Durchschnittliche Beschaffungskosten im Vorjahr
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:
Ermittlung angemessener Wasserpreise und Umsetzung in ein neues Preisblatt
Der Druck auf die Trinkwasserpreise hat durch die ...
BNetzA veröffentlicht einen Festlegungsentwurf zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen zur Stromerzeugung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.05.2024 a...