Bekanntgabe der Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres und der durchschnittlichen Beschaffungskosten Frist 01.04.2024

Nach §10 StromNEV können Stromnetzbetreiber die tatsächlichen Kosten der Beschaffung von Verlustenergie (Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste) bei der Ermittlung der Netzkosten ansetzen. Daher sind Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet bis zum ersten April eines Jahres folgende Angaben auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres
- Durchschnittliche Beschaffungskosten im Vorjahr

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann