Kapitalkostenaufschlag Gas / Strom 2025 - Frist 30.06.2024
Für Kapitalkosten, die aufgrund von Investitionen in betriebsnotwendige Güter nach dem Basisjahr entstehen, können Strom- und Gasnetzbetreiber einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze beantragen. Der Antrag des Netzbetreibers muss fristgerecht nach §10a ARegV zum 30. Juni jedes Jahres bei der jeweils verantwortlichen Regulierungsbehörde gestellt werden. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenaufschlags sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
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