 
	Mit dem Klimaschutzgesetz von 2021 wurde die Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 als Zielmarke vereinbart. Damit stellt sich die Frage, ob das bestehende Gasnetz noch zeitlich unbegrenzt genutzt werden kann. Nach der Festlegung Kanu 2.0 der Bundesnetzagentur können Bestands- und Neuanlagen mittlerweile regulatorisch verkürzt bzw. degressiv abgeschrieben werden. Im Umkehrschluss führt die verkürzte bzw. degressive (regulatorische) Abschreibung aber dazu, dass voraussichtlich nicht mehr von einer unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit des Gasnetzes ausgegangen werden kann. Dann stellt sich die Frage, ob das Gasnetz nach dem Ablauf der Nutzungsdauer stillgelegt werden oder sogar zurückgebaut werden muss und wer dazu rechtlich verpflichtet ist.
Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss bedeutet dies, dass eventuell Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau gebildet werden müssen. In diesem Kontext ergeben sich beispielsweise folgende Fragestellungen:
· Muss eine Rückstellung für Stilllegung bzw. Rückbau im handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet werden und wie erfolgt die Bewertung?
· Wenn ja, ab wann muss die Rückstellung gebildet werden?
· Welche Konsequenzen hat diese Rückstellung aus regulatorischer Sicht?
· Muss im handelsrechtlichen Jahresabschluss auch verkürzt bzw. degressiv abgeschrieben werden, wenn dies regulatorisch erfolgt ist?
Gerne stehen wir Ihnen für einen Gedankenaustausch zur Verfügung, auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen vieler Fragen derzeit noch nicht final festgelegt sind. Kommen Sie gerne auf uns zu!

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann.