Wir unterstützen die strategische Revisionsplanung bei der Priorisierung und Formulierung der Prüfungsthemen unter Aspekten der Risikobewertung, erkannter Mängel oder wesentlicher Neuerungen in Prozessen und Verfahren. Im Rahmen unserer Revisionstätigkeiten haben wir Schwerpunktprüfungen zu insgesamt mehr als 130 energiewirtschaftlichen Themen für unsere Kunden durchgeführt. Wir bieten viele Vorteile für unsere Kunden aus… …einer sehr weitgehenden Sicherstellung der Unabhängigkeit der RevisionsrüferInnen aufgrund unserer Branchenexpertise, …der Sicherung unseres professionellen Prüfungs-Knowhows und Spezialwissens für die Prüfungsobjekte der Energiewirtschaft, …dem Zugriff über unsere PrüferInnen auf die Erfahrungen und Benchmarks von anderen Unternehmen / Stadtwerken ähnlicher Größenordnung. Unsere Prüfungsschwerpunkte lagen in allen branchenspezifischen Themenfeldern: § Kundenabrechnung / Debitorenmanagement, z.B.• Prozesseffizienz und Stammdatenqualität im branchenspezifischen ERP-Produkt SAP IS-U§ Vergabe von Bau-/Liefer- und Dienstleistungen, z.B.• Ordnungsmäßigkeit und Prozesseffizienz von Aufmaßen und Abrechnungen im Bauwesen Netze § Personalabrechnung / -verwaltung, z.B.• Revision der Personalplanung, -beschaffung und -entwicklung§ Messstellenbetrieb, z.B.• Umsetzung der Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes § Breitbandausbau, z.B.• Unterstützung der Korruptionsvermeidung im Rahmen des Breitbandausbaus§ Cash- und Liquiditätsmanagement, z.B.• Ordnungsmäßigkeit und Prozesseffizienz des Cash- und Liquiditätsmanagements§ Energieabsatz und -beschaffung, z.B.• Ordnungsmäßigkeit und Prozesseffizienz des Vertragsmanagements bei Energie Groß- und Sonderkunden§ Risikomanagement, z.B.• Prüfung des Risikohandbuchs und Risikomanagement im Bereich Energievertrieb und Energiebeschaffung§ Finanz- und Rechnungswesen§ Energiebeschaffung§ Energiedatenmanagement§ IT, z.B.• Informationssicherheitsaspekte beim Business-Continuity-Management - Unterstützung der ISMS-Zertifizierung • Umsetzung der Anforderungen DSGVO § Krisen- und Notfallmanagement§ Einkauf / Beschaffung§ Digitalisierung§ Netzbetrieb / Instandhaltung§ Controlling§ Unternehmenskommunikation§ EEG / KWKG Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann
Sockeleffekt nutzen und Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug Strom fristgerecht beantragen Nachdem im letzten Jahr Gasnetzbetreiber die Anwendung der Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug der 4. Regulierungsperiode beantragen konnten, ist nun auch für alle Stromnetzbetreiber mit Frist zum 30.06.2023 eine entsprechende Beantragung möglich. Um die Vorteile der letztmalig gewährten Sonderregelung nutzen zu können, sind jedoch die notwendigen Antragsvoraussetzungen zum Nachweis eines individuellen Härtefalls zu erfüllen. Hintergrund Mit der ARegV-Novelle 2016 und damit geltend ab der 3. Regulierungsperiode wurde das zuvor auch für die Kapitalkosten bestehende Budgetprinzip durch das System des Kapitalkostenabgleiches ersetzt. Um allgemeine Härten aus dem Systemübergang auszugleichen, wurde die sogenannte Übergangregelung des § 34 Abs. 5 ARegV implementiert, welche den Kapitalkostenabzug auf Investitionen vor 2007 beschränkte (sogenannter Übergangssockel). Diese Übergangsregelung war bislang nur für die 3. Regulierungsperiode vorgesehen. Mit der Verordnungsänderung vom 14.07.2021 und der dort neu gefassten Regelung des § 34a ARegV gilt nun eine modifizierte Übergangsregelung letztmalig auch für die Dauer der vierten Regulierungsperiode. Fristgerechte Antragstellung erforderlich Um auch in der 4. Regulierungsperiode von einem Übergangssockel profitieren zu können, ist abweichend zur 3. Regulierungsperiode eine gesonderte Antragstellung notwendig. Hierbei ist nachzuweisen, dass die getätigten Investitionen in den Jahren 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als 4 % des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten des jeweiligen Jahres. Erscheinen die Regelungen für die Ermittlung des Schwellenwertes auf den ersten Blick eindeutig, ergeben sich im Einzelfall u. U. Gestaltungsspielräume, die es zu nutzen gilt. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können (§ 34a Abs. 2 S. 5 ARegV). Stromnetzbetreiber müssen die Antragstellung fristgerecht bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorlegen. Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt. Was kann erreicht werden? Durch die Anwendung der Übergangsregelung nach § 34a ARegV können die Erlösobergrenzen der vierten Regulierungsperiode positiv beeinflusst werden. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Übergangssockel in der vierten Regulierungsperiode teilweise beibehalten und der Kapitalkostenabzug für Anlagegüter, die im Zeitraum 2007 bis 2016 aktiviert wurden, entsprechend ausgesetzt. Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Berechnungen zur Prüfung der Antragsvoraussetzung, bei der fristgerechten Antragstellung. Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit gerne an.