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Klarstellung der Frist für zusammengefasste Endabrechnungen nach StromPBG – Mai 2025

Mit Schreiben vom 18. März 2024 an die Übertragungsnetzbetreiber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seine Rechtsauffassung zu Unklarheiten im Wortlaut des StromPBG im Hinblick auf die Fristenregelungen für die Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnungen nach § 31 Abs. 1 Nr. lit. b StromPBG dargelegt:
 
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit b StromPBG haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen jeweils spätestens bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge zu melden. 
Eine Anwendung der Norm dergestalt, dass der 31. Mai 2024 gemeint ist, steht nach Auffassung des BMWK im Widerspruch zu der Frist für die vorgelagerte Endabrechnung der Letztverbraucher (30. Juni 2024). 
Nach Auslegung des BMWK ist damit der 31. Mai 2025 der letztmögliche Zeitpunkt zur Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnung. 
Eine Abrechnung zum 31. Mai 2024 soll aus Sicht des BWMK für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die bereits eine zusammengefasste und geprüfte Endabrechnung übermitteln können, möglich bleiben.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Endabrechnungen nach StromPBG

Einreichung von finalen Selbsterklärungen nach StromPBG/EWPBG

Finale Selbsterklärungen sind bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. 
In begründeten Fällen, z.B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt, kann die Prüfbehörde eine Fristverlängerung um drei Monate gewähren. 
Fristverlängerungsanträge können seit dem 19. März 2024 über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden. 
 
In diesem Zusammenhang wurden die FAQ des BMWK zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG aktualisiert (Version 14.0; Stand: 20.03.2024). Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website neue und aktualisierte Muster veröffentlicht. 
 
Das BMWK vertritt in seinem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber vom 18. März 2024 die Auffassung, dass, sofern vor dem 31. Mai 2024 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wird, von der Sanktionierung von Rechtsverstößen (Rückforderung erhaltener Entlastungen) abgesehen werden muss, solange die Verlängerung wirksam ist. 

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Einreichung von finalen Selbsterklärungen nach StromPBG/EWPBG

Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?

Im Rahmen der Umsetzung der Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie wurde im Jahr 2021 der § 7c EnWG geschaffen, wonach Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Mittlerweile besteht auch Klarheit, dass die Vorschrift auch für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Energieversorger wie kleinere Stadtwerke, die unter die De-minimis-Grenze fallen, gilt.

Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?

Effizienzkompass

Gemeinsam mit der Polynomics AG bieten wir seit einiger Zeit unseren Effizienzkompass an. Hiermit haben wir unser Produktportfolio um detaillierte Analysen rund um die regulatorische Effizienz von Netzbetreibern erweitertet. Mittlerweile konnten wir erste Workshops sowohl für Gas- als auch für Stromnetzbetreiber durchführen. Dabei haben sich zum Teil große Überraschungen gezeigt. Neben der Analyse des individuellen Effizienzwerts für die aktuelle 4. Regulierungsperiode haben wir uns auch mit der Energiewende und deren Einfluss auf den Effizienzwert beschäftigt. Aus unserer Sicht zeigen alle bisher durchgeführten Workshops deutlich, dass ein bloßes Akzeptieren des individuellen Effizienzwerts nicht zu empfehlen ist und durchaus Handlungsoptionen bestehen.

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

 Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren.

Sockeleffekt nutzen

Sockeleffekt nutzen und Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug Strom fristgerecht beantragen Nachdem im letzten Jahr Gasnetzbetreiber die Anwendung der Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug der 4. Regulierungsperiode beantragen konnten, ist nun auch für alle Stromnetzbetreiber mit Frist zum 30.06.2023 eine entsprechende Beantragung möglich. Um die Vorteile der letztmalig gewährten Sonderregelung nutzen zu können, sind jedoch die notwendigen Antragsvoraussetzungen zum Nachweis eines individuellen Härtefalls zu erfüllen. Hintergrund Mit der ARegV-Novelle 2016 und damit geltend ab der 3. Regulierungsperiode wurde das zuvor auch für die Kapitalkosten bestehende Budgetprinzip durch das System des Kapitalkostenabgleiches ersetzt. Um allgemeine Härten aus dem Systemübergang auszugleichen, wurde die sogenannte Übergangregelung des § 34 Abs. 5 ARegV implementiert, welche den Kapitalkostenabzug auf Investitionen vor 2007 beschränkte (sogenannter Übergangssockel). Diese Übergangsregelung war bislang nur für die 3. Regulierungsperiode vorgesehen. Mit der Verordnungsänderung vom 14.07.2021 und der dort neu gefassten Regelung des § 34a ARegV gilt nun eine modifizierte Übergangsregelung letztmalig auch für die Dauer der vierten Regulierungsperiode. Fristgerechte Antragstellung erforderlich Um auch in der 4. Regulierungsperiode von einem Übergangssockel profitieren zu können, ist abweichend zur 3. Regulierungsperiode eine gesonderte Antragstellung notwendig. Hierbei ist nachzuweisen, dass die getätigten Investitionen in den Jahren 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als 4 % des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten des jeweiligen Jahres. Erscheinen die Regelungen für die Ermittlung des Schwellenwertes auf den ersten Blick eindeutig, ergeben sich im Einzelfall u. U. Gestaltungsspielräume, die es zu nutzen gilt. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können (§ 34a Abs. 2 S. 5 ARegV). Stromnetzbetreiber müssen die Antragstellung fristgerecht bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorlegen. Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt.  Was kann erreicht werden? Durch die Anwendung der Übergangsregelung nach § 34a ARegV können die Erlösobergrenzen der vierten Regulierungsperiode positiv beeinflusst werden. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Übergangssockel in der vierten Regulierungsperiode teilweise beibehalten und der Kapitalkostenabzug für Anlagegüter, die im Zeitraum 2007 bis 2016 aktiviert wurden, entsprechend ausgesetzt. Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Berechnungen zur Prüfung der Antragsvoraussetzung, bei der fristgerechten Antragstellung. Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit gerne an.

Sockeleffekt nutzen

Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren.

Die Regulierungsbehörden haben damit begonnen, die Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren für die 4. Regulierungsperiode zu versenden. Damit erhalten die Gasnetzbetreiber nun Gewissheit darüber, wie hoch die Abschmelzung der Erlösobergrenzen bis zum Ende der 4. Regulierungsperiode ausfällt.  
Aufgrund der hohen Bedeutung des Effizienzwertes für den Erfolg des Gasnetzbetriebes haben wir gemeinsam mit der Polynomics AG einen Effizienzkompass entwickelt. Der Effizienzkompass bietet hochwertige statistische und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen rund um Ihren Effizienzwert (vgl. Treuberater I/2023). In erster Linie geht es darum, den Effizienzvergleich und den eigenen Effizienzwert besser zu verstehen und einordnen zu können. Auf dieser Grundlage können allerdings auch die Möglichkeiten für Effizienzaufschläge geprüft werden. Der Gesetzgeber hat für die folgenden Sachverhalte Effizienzaufschläge vorgesehen: 
strukturelle Besonderheiten (§ 15 Abs. 1 ARegV), 
Unerreichbarkeit der Effizienzvorgaben (§ 16 Abs. 2 ARegV).

 Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren.

APIS - Wasser

Uns erreichen vermehrt Anfragen zur Unterstützung bei der Rechtfertigung von Wasserpreisen. Vielfach hat sich dabei gezeigt, dass unser #APIS Wasser die Arbeit zu diesem Thema sinnvoll unterstützen kann. Als Steuerungsinstrument bietet das Managementcockpit Wasser die Möglichkeit, Wasserpreise vor dem Hintergrund der eigenen Kostensituation, aber auch unter Einbeziehung der Preise von Vergleichsunternehmen zu kalkulieren. Gerade letzteres scheint sich in #NRW in den Vordergrund zu stellen. Darüber hinaus können Auswirkungen von Kostenveränderungen, Investitions- und Finanzierungsstrategien, Wasserpreisanpassungen vom Wasserversorger und seinen Vergleichsunternehmen vollintegriert simuliert und analysiert werden. Dazu stehen im Managementcockpit Wasser

-      eine integrierte Unternehmensplanung, 
-      ein zweistufiges Kennzahlensystem inkl. Kennzahlen-Benchmark mit vergleichbaren Wasserversorgern, 
-      eine umfangreiche Abweichungsanalyse zur Identifikation von Handlungsoptionen und strukturellen Besonderheiten und 
-      ein Szenariomanager zur Bewertung verschiedener Optimierungsmaßnahmen

zur Verfügung.

Sollten wir Ihr Interesse an unserem APIS #Wasser geweckt haben melden Sie sich gerne. 

Benötigen Sie darüber hinaus Unterstützung bei der Rechtfertigung vorhandener Wasserpreisen oder anstehender #Wasserpreiserhöhungen

Als langjähriger Partner kommunaler Versorgungsunternehmen können wir Sie mit einem großen Erfahrungsschatz bei der Kalkulation von Wasserpreisen, Erstellung von #Wasserpreisgutachten und im Umgang mit vielen Kartellbehörden in Deutschland unterstützen.

Sprechen Sie uns auch hierzu gerne an! Wir freuen uns auf einen persönlichen Austausch mit Ihnen.  
     
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt  und Nils Hartmann     

 Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren.

Entgeltregulierung Eisenbahn

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Die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur stellen die Gegenleistung für die Benutzung der Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen durch die verschiedenen Zugangsberechtigten dar. Gegenstand der Entgeltregulierung sind die Trassen-, Stations- und sonstigen Nutzungsentgelte, welche die Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“) des Personen- und Güterverkehrs für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen haben. Die Entgeltregulierung im Eisenbahnsektor dient der Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs, denn selbst wenn der Zugang zum Netz gesichert ist, können diskriminierende, unangemessene oder intransparente Entgelte eine erhebliche Hürde für die Zugangsberechtigten und ihrer Nutzungswünsche darstellen. Um die Erhebung rechtswidriger Entgelte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) die grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Trassenpreise und für die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnsteige eingeführt. Die EversheimStuible Unternehmensgruppe steht ihnen für die einzelnen entgeltrelevanten und rechtlichen Fragestellungen als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Bereich der Schienenwege und Trassenentgelte unterstützen wir sie bei dem vollständigen Genehmigungsprozess („vereinfachte Genehmigung", „mittlere Genehmigung" und „große Genehmigung"); ebenso bei der Genehmigung der Stationsentgelte. Wir entwickeln für sie individuelle Controllingkonzepte, unterstützen sie bei der Erstellung der Trennungsrechnungen und verknüpfen diese Informationen mit ihrer Unternehmensplanung; gerne im Rahmen eines individualisierten Managementcockpits. Gerne erarbeiten wir für ihr EVU in diesem Zusammenhang auch Empfehlungen und betriebswirtschaftlich sachgerechte Schlüsselungen und Verteilungen, um so ihre Entgelte betriebswirtschaftlich sauber, nachvollziehbar und entsprechend den gesetzlichen Grundlagen ermitteln zu können. Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann

Entgeltregulierung Eisenbahn

APIS Produktfamilie

Unsere Produktfamilie der Managementcockpits (#APIS) bekommt Zuwachs! Mit dem Managementcockpit Wasser (APIS Wasser) kann INFOPLAN Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH nunmehr ein leistungsstarkes Controllinginstrument im Wasserbereich anbieten. Unsere Produktfamilie bekommt Zuwachs INFOPLAN Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH bietet bereits seit vielen Jahren erfolgreich das Regulatorische Managementcockpit (APIS) für Strom- und Gasverteilnetzbetreiber an, welches erst vor kurzem ein umfangreiches Update erfahren hat. Der Wunsch unserer Mandanten nach einem ähnlichen Managementcockpit im Wasserbereich wurde in der Vergangenheit lauter; sodass Infoplan ab sofort auch ein Managementcockpit Wasser (APIS) anbietet. So erweitern wir unsere Produktfamilie der Steuerungsinstrumente sinnvoll.Als Steuerungsinstrument bietet das Managementcockpit Wasser die Möglichkeit, Wasserpreise vor dem Hintergrund der eigenen Kostensituation, aber auch unter Einbeziehung der Preise von Vergleichsunternehmen zu kalkulieren. Die Auswirkungen von Kostenveränderungen, Investitions- und Finanzierungsstrategien, Wasserpreisanpassungen vom Wasserversorger und seinen Vergleichsunternehmen können vollintegriert simuliert und analysiert werden. Dazu steht im Managementcockpit Wasser ein zweistufiges Kennzahlensystem, ein Szenariomanager, eine Abweichungsanalyse und nicht zuletzt eine vollintegrierte Unternehmensplanung zur Verfügung. In Zukunft wollen wir die Familie der #Managementcockpits sukzessive um weitere Energieträger erweitern. Bleiben Sie gespannt und folgen uns auf unseren Kanälen! Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann

APIS Produktfamilie

Aufbau eines effektiven Fremdleistungscontrollings

Fremdleistungen sind bei den Energie- und Wasserversorgern ein wesentlicher Kostenfaktor. Von erheblicher Bedeutung sind insbesondere die Aufwendungen für Bauleistungen, die bei einem Stadtwerk mittlerer Größe bereits einen Betrag in zweistelliger Millionenhöhe pro Jahr erreichen.

Aufbau eines effektiven Fremdleistungscontrollings

Interne Revision

Wir unterstützen die strategische Revisionsplanung bei der Priorisierung und Formulierung der Prüfungsthemen unter Aspekten der Risikobewertung, erkannter Mängel oder wesentlicher Neuerungen in Prozessen und Verfahren. Im Rahmen unserer Revisionstätigkeiten haben wir Schwerpunktprüfungen zu insgesamt mehr als 130 energiewirtschaftlichen Themen für unsere Kunden durchgeführt. Wir bieten viele Vorteile für unsere Kunden aus… …einer sehr weitgehenden Sicherstellung der Unabhängigkeit der RevisionsrüferInnen aufgrund unserer Branchenexpertise, …der Sicherung unseres professionellen Prüfungs-Knowhows und Spezialwissens für die Prüfungsobjekte der Energiewirtschaft, …dem Zugriff über unsere PrüferInnen auf die Erfahrungen und Benchmarks von anderen Unternehmen / Stadtwerken ähnlicher Größenordnung. Unsere Prüfungsschwerpunkte lagen in allen branchenspezifischen Themenfeldern: § Kundenabrechnung / Debitorenmanagement, z.B.• Prozesseffizienz und Stammdatenqualität im branchenspezifischen ERP-Produkt SAP IS-U§ Vergabe von Bau-/Liefer- und Dienstleistungen, z.B.• Ordnungsmäßigkeit und Prozesseffizienz von Aufmaßen und Abrechnungen im Bauwesen Netze § Personalabrechnung / -verwaltung, z.B.• Revision der Personalplanung, -beschaffung und -entwicklung§ Messstellenbetrieb, z.B.• Umsetzung der Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes § Breitbandausbau, z.B.• Unterstützung der Korruptionsvermeidung im Rahmen des Breitbandausbaus§ Cash- und Liquiditätsmanagement, z.B.• Ordnungsmäßigkeit und Prozesseffizienz des Cash- und Liquiditätsmanagements§ Energieabsatz und -beschaffung, z.B.• Ordnungsmäßigkeit und Prozesseffizienz des Vertragsmanagements bei Energie Groß- und Sonderkunden§ Risikomanagement, z.B.• Prüfung des Risikohandbuchs und Risikomanagement im Bereich Energievertrieb und Energiebeschaffung§ Finanz- und Rechnungswesen§ Energiebeschaffung§ Energiedatenmanagement§ IT, z.B.• Informationssicherheitsaspekte beim Business-Continuity-Management - Unterstützung der ISMS-Zertifizierung • Umsetzung der Anforderungen DSGVO § Krisen- und Notfallmanagement§ Einkauf / Beschaffung§ Digitalisierung§ Netzbetrieb / Instandhaltung§ Controlling§ Unternehmenskommunikation§ EEG / KWKG Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann

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