Image

Wirtschaftlichkeit von PV-Freiflächenanlagen vor dem Hintergrund des EEG

  • Video Caption: Spring Sports
  • Video Duration: 02 : 10

Jüngst hat die BNetzA die aktuellen Ergebnisse aus der Aus­schrei­bung für So­lar­an­la­gen des ers­ten Seg­ments gemäß 35 Abs. 1 EEG aus dem Ge­bots­ter­min am 1. März 2024 veröffentlicht. Der sich hieraus ergebende anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie) für Anlagenbetreiber.
Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,11 ct/kWh. Damit bewegen sich die Zuschläge auf einem leicht geringeren Niveau im Vergleich zur letzten Ausschreibung aus Dezember 2023. Bezuschlagt wurden 326 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 2.233.873 kW. Für Unternehmen, die in eine Photovoltaikanlage investieren wollen, bietet die Marktprämie des EEG eine der wichtigsten Entscheidungsgrundlagen.
Dennoch haben unsere bisherigen Erfahrungen zur Erarbeitung von Business-Cases für PV-Freiflächenanlagen gezeigt, dass ein reines Abstellen auf die Marktprämie nicht ausreichend sein kann. Je nach Höhe der Investitionskosten und der laufenden Kosten kann auch die Marktprämie nicht ausreichend sein. Das nächste Ausschreibungsverfahren findet bereits am 1. Juli statt. Gerne bringen wir unsere Erfahrung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens ein.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Wirtschaftlichkeit von PV-Freiflächenanlagen vor dem Hintergrund des EEG

Klarstellung der Frist für zusammengefasste Endabrechnungen nach StromPBG – Mai 2025

  • Video Caption: Spring Sports
  • Video Duration: 02 : 10

Mit Schreiben vom 18. März 2024 an die Übertragungsnetzbetreiber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seine Rechtsauffassung zu Unklarheiten im Wortlaut des StromPBG im Hinblick auf die Fristenregelungen für die Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnungen nach § 31 Abs. 1 Nr. lit. b StromPBG dargelegt:
 
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit b StromPBG haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen jeweils spätestens bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge zu melden. 
Eine Anwendung der Norm dergestalt, dass der 31. Mai 2024 gemeint ist, steht nach Auffassung des BMWK im Widerspruch zu der Frist für die vorgelagerte Endabrechnung der Letztverbraucher (30. Juni 2024). 
Nach Auslegung des BMWK ist damit der 31. Mai 2025 der letztmögliche Zeitpunkt zur Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnung. 
Eine Abrechnung zum 31. Mai 2024 soll aus Sicht des BWMK für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die bereits eine zusammengefasste und geprüfte Endabrechnung übermitteln können, möglich bleiben.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Klarstellung der Frist für zusammengefasste Endabrechnungen nach StromPBG – Mai 2025
mehr laden

MEET US

Besuchen Sie uns auf unseren Social Media Kanälen und erhalten Sie Informationen zu aktuellen Themen.

Die Unternehmen der EversheimStuible Unternehmensgruppe


EversheimStuible Treuberater GmbH
Infoplan Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH
IBK Ingenieur- und Unternehmensberatung für Versorgungswirtschaft GmbH
EversheimStuible Rechtsanwaltsgesellschaft