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Mit Schreiben vom 18. März 2024 an die Übertragungsnetzbetreiber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seine Rechtsauffassung zu Unklarheiten im Wortlaut des StromPBG im Hinblick auf die Fristenregelungen für die Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnungen nach § 31 Abs. 1 Nr. lit. b StromPBG dargelegt:
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit b StromPBG haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen jeweils spätestens bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge zu melden.
Eine Anwendung der Norm dergestalt, dass der 31. Mai 2024 gemeint ist, steht nach Auffassung des BMWK im Widerspruch zu der Frist für die vorgelagerte Endabrechnung der Letztverbraucher (30. Juni 2024).
Nach Auslegung des BMWK ist damit der 31. Mai 2025 der letztmögliche Zeitpunkt zur Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnung.
Eine Abrechnung zum 31. Mai 2024 soll aus Sicht des BWMK für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die bereits eine zusammengefasste und geprüfte Endabrechnung übermitteln können, möglich bleiben.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann