Kosten für Verlustenergie in der 4. Regulierungsperiode Strom
Am 02.05.2023 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt den Beschluss zur „Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode“ bekannt gemacht und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Ein Stromnetzbetreiber ist zum Ausgleich der physikalischen Netzverluste verpflichtet. Die entsprechenden Kosten für Netzverluste sind grundsätzlich im Ausgangsniveau einer Regulierungsperiode enthalten und werden so über die Erlösobergrenzen erstattet. Allerdings können die Verlustenergiekosten im Zeitablauf erheblichen Kostenveränderungen ausgesetzt sein, sodass der Gesetzgeber die Möglichkeit von volatilen Kosten vorgesehen hat (§ 11 Abs. 5 ARegV). Bei volatilen Kosten werden Kostenveränderungen zu den im Ausgangsniveau enthaltenen Kosten in der Erlösobergrenze berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung von volatilen Kosten ist eine diesbezügliche Festlegung der zuständigen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun als erste Regulierungsbehörde für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Netzbetreiber (inkl. Organleihe) eine Festlegung für die 4. Regulierungsperiode getroffen. Andere Regulierungsbehörden werden erwartungsgemäß in nächster Zeit ähnliche Festlegungen auf den Weg bringen.
Die bedeutendste systematische Änderung liegt nunmehr darin, dass über das Regulierungskonto grundsätzlich die tatsächlichen Verlustenergiekosten erstattet und so die Risiken, aber auch die Chancen aus der Verlustenergiebeschaffung begrenzt werden. Allerdings werden im Regulierungskonto erst Beträge berücksichtigt, die oberhalb bzw. unterhalb eines sogenannten Referenzbands liegen. So muss ein Netzbetreiber bei einer Überschreitung der Referenz-Verlustenergiekosten bis zu 20 % der Referenz-Verlustenergiekosten selbst tragen und bekommt erst für den Anteil, der darüber hinaus geht, eine Erstattung im Regulierungskonto. Im Fall einer Unterschreitung dürfen bis zu 20 % der Referenz-Verlustenergiekosten „behalten“ werden. Erst eine darüber hinausgehende Unterschreitung wird im Regulierungskonto als Verbindlichkeit (Rückzahlung) erfasst und abgeschöpft. Die Verteilernetzbetreiber tragen also maximal 20 % der „Referenz-Verlustenergiekosten“ bzw. ihnen verbleiben maximal 20 % der ansatzfähigen „Referenz-Verlustenergiekosten".
Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um die Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten für die 4. Regulierungsperiode.
Ein Stromnetzbetreiber ist zum Ausgleich der physikalischen Netzverluste verpflichtet. Die entsprechenden Kosten für Netzverluste sind grundsätzlich im Ausgangsniveau einer Regulierungsperiode enthalten und werden so über die Erlösobergrenzen erstattet. Allerdings können die Verlustenergiekosten im Zeitablauf erheblichen Kostenveränderungen ausgesetzt sein, sodass der Gesetzgeber die Möglichkeit von volatilen Kosten vorgesehen hat (§ 11 Abs. 5 ARegV). Bei volatilen Kosten werden Kostenveränderungen zu den im Ausgangsniveau enthaltenen Kosten in der Erlösobergrenze berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung von volatilen Kosten ist eine diesbezügliche Festlegung der zuständigen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun als erste Regulierungsbehörde für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Netzbetreiber (inkl. Organleihe) eine Festlegung für die 4. Regulierungsperiode getroffen. Andere Regulierungsbehörden werden erwartungsgemäß in nächster Zeit ähnliche Festlegungen auf den Weg bringen.
Die bedeutendste systematische Änderung liegt nunmehr darin, dass über das Regulierungskonto grundsätzlich die tatsächlichen Verlustenergiekosten erstattet und so die Risiken, aber auch die Chancen aus der Verlustenergiebeschaffung begrenzt werden. Allerdings werden im Regulierungskonto erst Beträge berücksichtigt, die oberhalb bzw. unterhalb eines sogenannten Referenzbands liegen. So muss ein Netzbetreiber bei einer Überschreitung der Referenz-Verlustenergiekosten bis zu 20 % der Referenz-Verlustenergiekosten selbst tragen und bekommt erst für den Anteil, der darüber hinaus geht, eine Erstattung im Regulierungskonto. Im Fall einer Unterschreitung dürfen bis zu 20 % der Referenz-Verlustenergiekosten „behalten“ werden. Erst eine darüber hinausgehende Unterschreitung wird im Regulierungskonto als Verbindlichkeit (Rückzahlung) erfasst und abgeschöpft. Die Verteilernetzbetreiber tragen also maximal 20 % der „Referenz-Verlustenergiekosten“ bzw. ihnen verbleiben maximal 20 % der ansatzfähigen „Referenz-Verlustenergiekosten".
Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um die Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten für die 4. Regulierungsperiode.
Haben wir Dein Interesse geweckt? Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann.
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