BNetzA veröffentlicht einen Festlegungsentwurf zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen zur Stromerzeugung

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.05.2024 auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Festlegung zur sachgerechten Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE) vorgelegt. Die endgültige Festlegung ist für das dritte Quartal 2024 geplant, sodass diese dann ab dem 01.01.2025 greifen kann. Bereits am 01.12.2023 hat die BNetzA den Mechanismus in einem Eckpunktepapier vorgestellt. Nach Auswertung diverser Branchenstellungnahmen wurde der Mechanismus nun weiterentwickelt.

Die BNetzA beabsichtigt, Netzbetreiber mit hohen Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu entlasten, indem die Mehrkosten auf alle Netznutzer im Bundesgebiet verteilt werden sollen. Durch die zunehmende Integration von EE-Anlagen können regional starke Unterschiede in der Kostenbelastung entstehen. Die aktuelle Netzentgeltsystematik sieht eine Weitergabe dieser Kosten im eigenen Netzgebiet vor. Abhilfe im Sinne der Verteilungsgerechtigkeit soll daher zukünftig die Einführung einer Umlage zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen schaffen.
Weiterhin wird im Festlegungsentwurf an einem dreistufigen Verfahren festgehalten.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Ingmar Friedrich, Sebastian Meier und Dr. Marc Derhardt

BNetzA veröffentlicht einen Festlegungsentwurf zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen zur Stromerzeugung

Eilmeldung Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen

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Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen - aktuelle BFH-Entscheidungen zur Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen 
 
Der BFH hat mit zwei Entscheidungen, die beide am 28.03.2024 veröffentlicht wurden, seine Auffassung zur Frage des Leistungsaustauschs und damit der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen auf Grundlage der Erhebung einer Kurtaxe konkretisiert. Den beiden Urteilen liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. 
 
Der BFH sieht in seinem Urteil vom 18.10.2023 (XI R 21/23 / XI R 30/19) „...bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL), wenn die Kommune von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind“.
 
Im zweiten Urteilsfall vom 06.12.2023 (XI R 33/21) führt der BFH in seinem Orientierungssatz aus, dass „…die Breitstellung von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt ist, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, aber Abgrenzung zum Urteil des EuGH vom 13. Juli 2023, C-344/22 „Gemeinde A“ und zum BFH-Urteil vom 18.10.2023, XI R 21/23). Der BFH hat die Rechtssache allerdings an das Finanzgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner etc. wird das Finanzgericht festzustellen haben, welchen Umfang diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Kommune in den Streitjahren hatte. In dem Zusammenhang wird das Finanzgericht zu prüfen haben, welche Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG dadurch erforderlich wird.
 
Beides sind wichtige Entscheidungen des BFH, die zeigen, dass es auch weiterhin zahlreiche Abgrenzungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang der Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen und der damit einhergehenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit gibt. 

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Silke Poludniok, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   
  

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