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Finale Selbsterklärungen sind bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln.
In begründeten Fällen, z.B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt, kann die Prüfbehörde eine Fristverlängerung um drei Monate gewähren.
Fristverlängerungsanträge können seit dem 19. März 2024 über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden.
In diesem Zusammenhang wurden die FAQ des BMWK zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG aktualisiert (Version 14.0; Stand: 20.03.2024). Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website neue und aktualisierte Muster veröffentlicht.
Das BMWK vertritt in seinem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber vom 18. März 2024 die Auffassung, dass, sofern vor dem 31. Mai 2024 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wird, von der Sanktionierung von Rechtsverstößen (Rückforderung erhaltener Entlastungen) abgesehen werden muss, solange die Verlängerung wirksam ist.
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann