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Einreichung von finalen Selbsterklärungen nach StromPBG/EWPBG

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Finale Selbsterklärungen sind bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. 
In begründeten Fällen, z.B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt, kann die Prüfbehörde eine Fristverlängerung um drei Monate gewähren. 
Fristverlängerungsanträge können seit dem 19. März 2024 über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden. 
 
In diesem Zusammenhang wurden die FAQ des BMWK zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG aktualisiert (Version 14.0; Stand: 20.03.2024). Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website neue und aktualisierte Muster veröffentlicht. 
 
Das BMWK vertritt in seinem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber vom 18. März 2024 die Auffassung, dass, sofern vor dem 31. Mai 2024 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wird, von der Sanktionierung von Rechtsverstößen (Rückforderung erhaltener Entlastungen) abgesehen werden muss, solange die Verlängerung wirksam ist. 

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Einreichung von finalen Selbsterklärungen nach StromPBG/EWPBG

Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?

Im Rahmen der Umsetzung der Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie wurde im Jahr 2021 der § 7c EnWG geschaffen, wonach Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Mittlerweile besteht auch Klarheit, dass die Vorschrift auch für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Energieversorger wie kleinere Stadtwerke, die unter die De-minimis-Grenze fallen, gilt.

Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?
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