Klarstellung der Frist für zusammengefasste Endabrechnungen nach StromPBG – Mai 2025

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Mit Schreiben vom 18. März 2024 an die Übertragungsnetzbetreiber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seine Rechtsauffassung zu Unklarheiten im Wortlaut des StromPBG im Hinblick auf die Fristenregelungen für die Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnungen nach § 31 Abs. 1 Nr. lit. b StromPBG dargelegt:
 
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit b StromPBG haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen jeweils spätestens bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge zu melden. 
Eine Anwendung der Norm dergestalt, dass der 31. Mai 2024 gemeint ist, steht nach Auffassung des BMWK im Widerspruch zu der Frist für die vorgelagerte Endabrechnung der Letztverbraucher (30. Juni 2024). 
Nach Auslegung des BMWK ist damit der 31. Mai 2025 der letztmögliche Zeitpunkt zur Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnung. 
Eine Abrechnung zum 31. Mai 2024 soll aus Sicht des BWMK für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die bereits eine zusammengefasste und geprüfte Endabrechnung übermitteln können, möglich bleiben.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Klarstellung der Frist für zusammengefasste Endabrechnungen nach StromPBG – Mai 2025

Einreichung von finalen Selbsterklärungen nach StromPBG/EWPBG

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Finale Selbsterklärungen sind bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. 
In begründeten Fällen, z.B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt, kann die Prüfbehörde eine Fristverlängerung um drei Monate gewähren. 
Fristverlängerungsanträge können seit dem 19. März 2024 über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden. 
 
In diesem Zusammenhang wurden die FAQ des BMWK zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG aktualisiert (Version 14.0; Stand: 20.03.2024). Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website neue und aktualisierte Muster veröffentlicht. 
 
Das BMWK vertritt in seinem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber vom 18. März 2024 die Auffassung, dass, sofern vor dem 31. Mai 2024 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wird, von der Sanktionierung von Rechtsverstößen (Rückforderung erhaltener Entlastungen) abgesehen werden muss, solange die Verlängerung wirksam ist. 

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

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