Finale Selbsterklärungen sind bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. In begründeten Fällen, z.B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt, kann die Prüfbehörde eine Fristverlängerung um drei Monate gewähren. Fristverlängerungsanträge können seit dem 19. März 2024 über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden.
In diesem Zusammenhang wurden die FAQ des BMWK zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG aktualisiert (Version 14.0; Stand: 20.03.2024). Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website neue und aktualisierte Muster veröffentlicht.
Das BMWK vertritt in seinem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber vom 18. März 2024 die Auffassung, dass, sofern vor dem 31. Mai 2024 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wird, von der Sanktionierung von Rechtsverstößen (Rückforderung erhaltener Entlastungen) abgesehen werden muss, solange die Verlängerung wirksam ist.
Im Rahmen der Umsetzung der Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie wurde im Jahr 2021 der § 7c EnWG geschaffen, wonach Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Mittlerweile besteht auch Klarheit, dass die Vorschrift auch für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Energieversorger wie kleinere Stadtwerke, die unter die De-minimis-Grenze fallen, gilt.
Gemeinsam mit der Polynomics AG bieten wir seit einiger Zeit unseren Effizienzkompass an. Hiermit haben wir unser Produktportfolio um detaillierte Analysen rund um die regulatorische Effizienz von Netzbetreibern erweitertet. Mittlerweile konnten wir erste Workshops sowohl für Gas- als auch für Stromnetzbetreiber durchführen. Dabei haben sich zum Teil große Überraschungen gezeigt. Neben der Analyse des individuellen Effizienzwerts für die aktuelle 4. Regulierungsperiode haben wir uns auch mit der Energiewende und deren Einfluss auf den Effizienzwert beschäftigt. Aus unserer Sicht zeigen alle bisher durchgeführten Workshops deutlich, dass ein bloßes Akzeptieren des individuellen Effizienzwerts nicht zu empfehlen ist und durchaus Handlungsoptionen bestehen.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.
Sockeleffekt nutzen und Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug Strom fristgerecht beantragen Nachdem im letzten Jahr Gasnetzbetreiber die Anwendung der Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug der 4. Regulierungsperiode beantragen konnten, ist nun auch für alle Stromnetzbetreiber mit Frist zum 30.06.2023 eine entsprechende Beantragung möglich. Um die Vorteile der letztmalig gewährten Sonderregelung nutzen zu können, sind jedoch die notwendigen Antragsvoraussetzungen zum Nachweis eines individuellen Härtefalls zu erfüllen. Hintergrund Mit der ARegV-Novelle 2016 und damit geltend ab der 3. Regulierungsperiode wurde das zuvor auch für die Kapitalkosten bestehende Budgetprinzip durch das System des Kapitalkostenabgleiches ersetzt. Um allgemeine Härten aus dem Systemübergang auszugleichen, wurde die sogenannte Übergangregelung des § 34 Abs. 5 ARegV implementiert, welche den Kapitalkostenabzug auf Investitionen vor 2007 beschränkte (sogenannter Übergangssockel). Diese Übergangsregelung war bislang nur für die 3. Regulierungsperiode vorgesehen. Mit der Verordnungsänderung vom 14.07.2021 und der dort neu gefassten Regelung des § 34a ARegV gilt nun eine modifizierte Übergangsregelung letztmalig auch für die Dauer der vierten Regulierungsperiode. Fristgerechte Antragstellung erforderlich Um auch in der 4. Regulierungsperiode von einem Übergangssockel profitieren zu können, ist abweichend zur 3. Regulierungsperiode eine gesonderte Antragstellung notwendig. Hierbei ist nachzuweisen, dass die getätigten Investitionen in den Jahren 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als 4 % des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten des jeweiligen Jahres. Erscheinen die Regelungen für die Ermittlung des Schwellenwertes auf den ersten Blick eindeutig, ergeben sich im Einzelfall u. U. Gestaltungsspielräume, die es zu nutzen gilt. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können (§ 34a Abs. 2 S. 5 ARegV). Stromnetzbetreiber müssen die Antragstellung fristgerecht bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorlegen. Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt. Was kann erreicht werden? Durch die Anwendung der Übergangsregelung nach § 34a ARegV können die Erlösobergrenzen der vierten Regulierungsperiode positiv beeinflusst werden. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Übergangssockel in der vierten Regulierungsperiode teilweise beibehalten und der Kapitalkostenabzug für Anlagegüter, die im Zeitraum 2007 bis 2016 aktiviert wurden, entsprechend ausgesetzt. Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Berechnungen zur Prüfung der Antragsvoraussetzung, bei der fristgerechten Antragstellung. Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit gerne an.
Die Regulierungsbehörden haben damit begonnen, die Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren für die 4. Regulierungsperiode zu versenden. Damit erhalten die Gasnetzbetreiber nun Gewissheit darüber, wie hoch die Abschmelzung der Erlösobergrenzen bis zum Ende der 4. Regulierungsperiode ausfällt. Aufgrund der hohen Bedeutung des Effizienzwertes für den Erfolg des Gasnetzbetriebes haben wir gemeinsam mit der Polynomics AG einen Effizienzkompass entwickelt. Der Effizienzkompass bietet hochwertige statistische und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen rund um Ihren Effizienzwert (vgl. Treuberater I/2023). In erster Linie geht es darum, den Effizienzvergleich und den eigenen Effizienzwert besser zu verstehen und einordnen zu können. Auf dieser Grundlage können allerdings auch die Möglichkeiten für Effizienzaufschläge geprüft werden. Der Gesetzgeber hat für die folgenden Sachverhalte Effizienzaufschläge vorgesehen: strukturelle Besonderheiten (§ 15 Abs. 1 ARegV), Unerreichbarkeit der Effizienzvorgaben (§ 16 Abs. 2 ARegV).
Am 02.05.2023 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt den Beschluss zur „Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode“ bekannt gemacht und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.