Kommunale Gesamtabschlüsse in Niedersachsen, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern Die Landesgesetzgeber haben u. a. die Fristen für die erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses geändert. In Niedersachsen sieht § 179 NKomVG nun vor, dass der konsolidierte Gesamtabschluss spätestens verpflichtend im Jahr 2022 für das Haushaltsjahr 2021 und danach jährlich aufzustellen ist. Die Übergangsvorschrift des § 176 KV M-V legt in Mecklenburg-Vorpommern fest, dass spätestens für das Haushaltsjahr 2024 erstmalig ein Gesamtabschluss zu erstellen ist. Dies hat zudem so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Gesamtabschluss spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsfolgejahres der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegt werden kann. In Baden-Württemberg hat ebenfalls eine Anpassung stattgefunden. Das zu veröffentlichende Haushaltsjahr für den ersten Gesamtabschluss wurde gemäß § 64 GemHVO BW von 2022 auf 2025 angepasst. Anlass genug für uns, in unserem aktuellen Treuberater ausführlich über das Thema Gesamtabschluss zu berichten. Unser Kommunalexperte Thomas Semelka ist als damaliger Projektleiter Gesamtabschluss der Stadt Essen (und aus heutiger Sicht als einziger Wirtschaftsprüfer) Mitglied des Modellprojekts Gesamtabschluss des Landes Nordrhein-Westfalen gewesen und hat als solches aktiv an dem bundesweit bekannten Praxisleitfaden mitgearbeitet. Wir freuen uns auf weitere spannende Projekte! Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt, Nils Hartmann