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Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?

Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?

Im Rahmen der Umsetzung der Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie wurde im Jahr 2021 der § 7c EnWG geschaffen, wonach Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Mittlerweile besteht auch Klarheit, dass die Vorschrift auch für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Energieversorger wie kleinere Stadtwerke, die unter die De-minimis-Grenze fallen, gilt.

Zum 31.12.2024 läuft nun die Umsetzungs(nach-)frist für Energieversorger ab, die unter die De-minimis-Grenze fallen. Grund genug, sich mit der aktuellen rechtlichen Situation rund um den § 7c EnWG näher auseinanderzusetzen. Auf eine Entflechtung des Ladesäulenbetriebs kann nämlich verzichtet werden, wenn ein regionales Marktversagen beim Ausbau der Ladeinfrastruktur vorliegt. Um das regionale Marktversagen festzustellen, bedarf es der Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch die Kommune und einer anschließenden Ausnahmegenehmigung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Grundlage hierfür ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassen wird.

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Ihr direkter Ansprechpartner zu diesem Thema ist Herr Dr. Julian Faasch.

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