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Finale Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten

Die BNetzA hat am 28.08.2024 die finale Festlegung zur bundesweiten Verteilung von Mehrkosten, die durch die Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in die Verteilernetze entstehen, beschlossen. Mit Wirkung zum 01.01.2025 bedeutet dies, dass Netzbetreiber nun zum wiederholten Male die Möglichkeit haben, ihre Mehrkosten zu ermitteln und diese bundesweit zu verteilen. Wichtig: Unbedingt die Antragsfrist bis zum 01.10.2025 bei der Beschlusskammer sowie die Antragsfrist bis zum 15.10.2025 beim ÜNB beachten! Gerne unterstützen wir Sie bei offenen Fragen zur Verteilung von Mehrkosten, insbesondere zur Prüfung Ihrer EKZ sowie zur Ermittlung Ihrer individuellen Wälzungsbeträge. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann.

Rechtsprechung 2023

Besuchen Sie uns auf der E-World 2026 in Essen

Besuchen Sie uns auf der E-World 2026 in Essen vom 10. bis 12. Februar 2026! Sie finden uns in Halle 5, Stand 116! Die EversheimStuible Unternehmensgruppe ist seit fast 70 Jahren ein verlässlicher Partner für die Kommunal- und Energiewirtschaft in Deutschland. Mit rd. 100 engagierten Mitarbeitenden bieten wir maßgeschneiderte, interdisziplinäre Lösungen aus einer Hand – von der Wirtschaftsprüfung über die betriebswirtschaftliche Beratung bis hin zur ingenieurtechnischen Beratung. Wir teilen unser Wissen, sichern wirtschaftlichen Erfolg und stärken unsere Gemeinschaft – für unsere Mandanten in der Versorgungswirtschaft, für die Kommunen und für unser eigenes Team. Auf der E-World 2026 präsentieren wir unser Expertenwissen und unsere verschiedenen Leistungen in der Kommunal- und Energiewirtschaft, die wir gemeinsam in unserer Unternehmensgruppe anbieten: − EversheimStuible Treuberater : Experten in der Wirtschaftsprüfung und in der Steuerberatung für Stadtwerke, Versorgungsunternehmen, ÖPNV-Unternehmen und Kommunen. − INFOPLAN : Führend in der Wirtschaftsberatung für die Versorgungswirtschaft, mit Schwerpunkten im Regulierungsmanagement, Managementcockpits, Wasserpreisgutachten und Unternehmensbewertungen. − IBK Ingenieur- und Unternehmensberatung : Seit 1967 strategische und operative Beratung für Versorgungsunternehmen und Kommunen mit Fokus auf technische und kaufmännische Lösungen. Hierzu zählen Organisations- und Prozessoptimierung, Erarbeitung von Investitions- und Erneuerungsstrategien, IT-Optimierung sowie Stellenbeschreibungen und -bewertungen. − ES EversheimStuible Rechtsanwaltsgesellschaft : Umfassende, fachübergreifende Rechtsberatung für Kommunen und öffentliche Unternehmen. Bei komplexen rechtlichen Fragen unterstützt die Gesellschaft unsere Mandanten insbesondere in den Rechtsgebieten Energierecht, Gesellschaftsrecht, Kommunalrecht, Steuerrecht sowie Vergabe- und Beihilfenrecht. Nutzen Sie die Gelegenheit, unsere Experten persönlich kennenzulernen, sich über nachhaltige und fortschrittliche Lösungen für die Energiewirtschaft und Kommunalwirtschaft zu informieren und gemeinsam die Zukunft der Branche zu gestalten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch in Essen. EversheimStuible Unternehmensgruppe – Ihr strategischer Partner auf Augenhöhe für die Energiewirtschaft und die Kommunalwirtschaft. Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann.

Rechtsprechung 2023

Ermittlung angemessener Wasserpreise und Umsetzung in ein neues Preisblatt

Der Druck auf die Trinkwasserpreise hat durch die deutlichen Kostensteigerungen in den letzten Monaten und Jahren nachhaltig zugenommen. Hierzu seien u. a. die Entwicklungen der Tiefbaupreise, Material- oder auch Stromkosten erwähnt. Auch gehen die gestiegenen Kosten vielfach mit abneh-menden Absatzmengen einher. Der Ergebnisbeitrag in der Wasserversorgungssparte nimmt dabei im-mer weiter ab.

Auch die Politik und die Medien tragen erheblich zur Diskussion um angemessene Trinkwasserpreise bei. Trinkwasserversorger sind daher zunehmend gefordert, ihre Kostenkalkulation und ihre Entgelt-gestaltung für die eigenen Aufsichtsratsgremien, aber auch für die Kartellbehörden, Politik und Kunden gleichermaßen nachvollziehbar darzulegen.

Zur Ermittlung der sachgerechten Erlös– und Kostensituation in der Wasserversorgung sind neben den aufwandsgleichen auch die kalkulatorischen Kosten zu berücksichtigen. Insbesondere die angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals gehört zu den Kosten, die bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen sind.

Die Gesamtkosten sind über angemessene Preise im Preisblatt abzubilden. Die Preise sind an den Preisen vergleichbarer Wasserversorgungsunternehmen zu spiegeln. Dafür wird über das sog. Vergleichsmarktprinzip die Kostenbelastung für repräsentative Abnehmergruppen verschiedener Wasserversorger verglichen.

Gern stehen wir Ihnen bei der Ermittlung angemessener Wasserpreise und der Umsetzung in das neue Preisblatt zur Verfügung. 

Rechtsprechung 2023

BNetzA veröffentlicht einen Festlegungsentwurf zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen zur Stromerzeugung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.05.2024 auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Festlegung zur sachgerechten Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE) vorgelegt. Die endgültige Festlegung ist für das dritte Quartal 2024 geplant, sodass diese dann ab dem 01.01.2025 greifen kann. Bereits am 01.12.2023 hat die BNetzA den Mechanismus in einem Eckpunktepapier vorgestellt. Nach Auswertung diverser Branchenstellungnahmen wurde der Mechanismus nun weiterentwickelt.

Die BNetzA beabsichtigt, Netzbetreiber mit hohen Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu entlasten, indem die Mehrkosten auf alle Netznutzer im Bundesgebiet verteilt werden sollen. Durch die zunehmende Integration von EE-Anlagen können regional starke Unterschiede in der Kostenbelastung entstehen. Die aktuelle Netzentgeltsystematik sieht eine Weitergabe dieser Kosten im eigenen Netzgebiet vor. Abhilfe im Sinne der Verteilungsgerechtigkeit soll daher zukünftig die Einführung einer Umlage zur Verteilung von Mehrkosten durch die Integration von EE-Anlagen schaffen.
Weiterhin wird im Festlegungsentwurf an einem dreistufigen Verfahren festgehalten.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Ingmar Friedrich, Sebastian Meier und Dr. Marc Derhardt

Rechtsprechung 2023

Eilmeldung Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen

Kurtaxe und Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen - aktuelle BFH-Entscheidungen zur Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen 
 
Der BFH hat mit zwei Entscheidungen, die beide am 28.03.2024 veröffentlicht wurden, seine Auffassung zur Frage des Leistungsaustauschs und damit der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen auf Grundlage der Erhebung einer Kurtaxe konkretisiert. Den beiden Urteilen liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. 
 
Der BFH sieht in seinem Urteil vom 18.10.2023 (XI R 21/23 / XI R 30/19) „...bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL), wenn die Kommune von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind“.
 
Im zweiten Urteilsfall vom 06.12.2023 (XI R 33/21) führt der BFH in seinem Orientierungssatz aus, dass „…die Breitstellung von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt ist, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, aber Abgrenzung zum Urteil des EuGH vom 13. Juli 2023, C-344/22 „Gemeinde A“ und zum BFH-Urteil vom 18.10.2023, XI R 21/23). Der BFH hat die Rechtssache allerdings an das Finanzgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner etc. wird das Finanzgericht festzustellen haben, welchen Umfang diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Kommune in den Streitjahren hatte. In dem Zusammenhang wird das Finanzgericht zu prüfen haben, welche Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG dadurch erforderlich wird.
 
Beides sind wichtige Entscheidungen des BFH, die zeigen, dass es auch weiterhin zahlreiche Abgrenzungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang der Frage der Unternehmereigenschaft kommunaler Kureinrichtungen und der damit einhergehenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit gibt. 

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Silke Poludniok, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   
  

Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen

Wirtschaftlichkeit von PV-Freiflächenanlagen vor dem Hintergrund des EEG

Jüngst hat die BNetzA die aktuellen Ergebnisse aus der Aus­schrei­bung für So­lar­an­la­gen des ers­ten Seg­ments gemäß 35 Abs. 1 EEG aus dem Ge­bots­ter­min am 1. März 2024 veröffentlicht. Der sich hieraus ergebende anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie) für Anlagenbetreiber.
Der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,11 ct/kWh. Damit bewegen sich die Zuschläge auf einem leicht geringeren Niveau im Vergleich zur letzten Ausschreibung aus Dezember 2023. Bezuschlagt wurden 326 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 2.233.873 kW. Für Unternehmen, die in eine Photovoltaikanlage investieren wollen, bietet die Marktprämie des EEG eine der wichtigsten Entscheidungsgrundlagen.
Dennoch haben unsere bisherigen Erfahrungen zur Erarbeitung von Business-Cases für PV-Freiflächenanlagen gezeigt, dass ein reines Abstellen auf die Marktprämie nicht ausreichend sein kann. Je nach Höhe der Investitionskosten und der laufenden Kosten kann auch die Marktprämie nicht ausreichend sein. Das nächste Ausschreibungsverfahren findet bereits am 1. Juli statt. Gerne bringen wir unsere Erfahrung zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens ein.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

PV-Freiflächenanlagen

Klarstellung der Frist für zusammengefasste Endabrechnungen nach StromPBG – Mai 2025

Mit Schreiben vom 18. März 2024 an die Übertragungsnetzbetreiber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seine Rechtsauffassung zu Unklarheiten im Wortlaut des StromPBG im Hinblick auf die Fristenregelungen für die Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnungen nach § 31 Abs. 1 Nr. lit. b StromPBG dargelegt:
 
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit b StromPBG haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen jeweils spätestens bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge zu melden. 
Eine Anwendung der Norm dergestalt, dass der 31. Mai 2024 gemeint ist, steht nach Auffassung des BMWK im Widerspruch zu der Frist für die vorgelagerte Endabrechnung der Letztverbraucher (30. Juni 2024). 
Nach Auslegung des BMWK ist damit der 31. Mai 2025 der letztmögliche Zeitpunkt zur Übermittlung der zusammengefassten Endabrechnung. 
Eine Abrechnung zum 31. Mai 2024 soll aus Sicht des BWMK für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die bereits eine zusammengefasste und geprüfte Endabrechnung übermitteln können, möglich bleiben.

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Endabrechnungen nach StromPBG

Einreichung von finalen Selbsterklärungen nach StromPBG/EWPBG

Finale Selbsterklärungen sind bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. 
In begründeten Fällen, z.B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt, kann die Prüfbehörde eine Fristverlängerung um drei Monate gewähren. 
Fristverlängerungsanträge können seit dem 19. März 2024 über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden. 
 
In diesem Zusammenhang wurden die FAQ des BMWK zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG aktualisiert (Version 14.0; Stand: 20.03.2024). Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website neue und aktualisierte Muster veröffentlicht. 
 
Das BMWK vertritt in seinem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber vom 18. März 2024 die Auffassung, dass, sofern vor dem 31. Mai 2024 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wird, von der Sanktionierung von Rechtsverstößen (Rückforderung erhaltener Entlastungen) abgesehen werden muss, solange die Verlängerung wirksam ist. 

Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Rolf Engel, Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt und Nils Hartmann   

Einreichung von finalen Selbsterklärungen nach StromPBG/EWPBG

Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?

Im Rahmen der Umsetzung der Änderung der Strombinnenmarktrichtlinie wurde im Jahr 2021 der § 7c EnWG geschaffen, wonach Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. Mittlerweile besteht auch Klarheit, dass die Vorschrift auch für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Energieversorger wie kleinere Stadtwerke, die unter die De-minimis-Grenze fallen, gilt.

Entflechtung des Ladesäulenbetriebs - ja oder nein?

Effizienzkompass

Gemeinsam mit der Polynomics AG bieten wir seit einiger Zeit unseren Effizienzkompass an. Hiermit haben wir unser Produktportfolio um detaillierte Analysen rund um die regulatorische Effizienz von Netzbetreibern erweitertet. Mittlerweile konnten wir erste Workshops sowohl für Gas- als auch für Stromnetzbetreiber durchführen. Dabei haben sich zum Teil große Überraschungen gezeigt. Neben der Analyse des individuellen Effizienzwerts für die aktuelle 4. Regulierungsperiode haben wir uns auch mit der Energiewende und deren Einfluss auf den Effizienzwert beschäftigt. Aus unserer Sicht zeigen alle bisher durchgeführten Workshops deutlich, dass ein bloßes Akzeptieren des individuellen Effizienzwerts nicht zu empfehlen ist und durchaus Handlungsoptionen bestehen.

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

 Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren.

Sockeleffekt nutzen

Sockeleffekt nutzen und Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug Strom fristgerecht beantragen Nachdem im letzten Jahr Gasnetzbetreiber die Anwendung der Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug der 4. Regulierungsperiode beantragen konnten, ist nun auch für alle Stromnetzbetreiber mit Frist zum 30.06.2023 eine entsprechende Beantragung möglich. Um die Vorteile der letztmalig gewährten Sonderregelung nutzen zu können, sind jedoch die notwendigen Antragsvoraussetzungen zum Nachweis eines individuellen Härtefalls zu erfüllen. Hintergrund Mit der ARegV-Novelle 2016 und damit geltend ab der 3. Regulierungsperiode wurde das zuvor auch für die Kapitalkosten bestehende Budgetprinzip durch das System des Kapitalkostenabgleiches ersetzt. Um allgemeine Härten aus dem Systemübergang auszugleichen, wurde die sogenannte Übergangregelung des § 34 Abs. 5 ARegV implementiert, welche den Kapitalkostenabzug auf Investitionen vor 2007 beschränkte (sogenannter Übergangssockel). Diese Übergangsregelung war bislang nur für die 3. Regulierungsperiode vorgesehen. Mit der Verordnungsänderung vom 14.07.2021 und der dort neu gefassten Regelung des § 34a ARegV gilt nun eine modifizierte Übergangsregelung letztmalig auch für die Dauer der vierten Regulierungsperiode. Fristgerechte Antragstellung erforderlich Um auch in der 4. Regulierungsperiode von einem Übergangssockel profitieren zu können, ist abweichend zur 3. Regulierungsperiode eine gesonderte Antragstellung notwendig. Hierbei ist nachzuweisen, dass die getätigten Investitionen in den Jahren 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als 4 % des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten des jeweiligen Jahres. Erscheinen die Regelungen für die Ermittlung des Schwellenwertes auf den ersten Blick eindeutig, ergeben sich im Einzelfall u. U. Gestaltungsspielräume, die es zu nutzen gilt. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können (§ 34a Abs. 2 S. 5 ARegV). Stromnetzbetreiber müssen die Antragstellung fristgerecht bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorlegen. Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt.  Was kann erreicht werden? Durch die Anwendung der Übergangsregelung nach § 34a ARegV können die Erlösobergrenzen der vierten Regulierungsperiode positiv beeinflusst werden. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Übergangssockel in der vierten Regulierungsperiode teilweise beibehalten und der Kapitalkostenabzug für Anlagegüter, die im Zeitraum 2007 bis 2016 aktiviert wurden, entsprechend ausgesetzt. Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Berechnungen zur Prüfung der Antragsvoraussetzung, bei der fristgerechten Antragstellung. Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit gerne an.

Sockeleffekt nutzen

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