Sockeleffekt nutzen

Sockeleffekt nutzen und Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug Strom fristgerecht beantragen Nachdem im letzten Jahr Gasnetzbetreiber die Anwendung der Übergangsregelung zum Kapitalkostenabzug der 4. Regulierungsperiode beantragen konnten, ist nun auch für alle Stromnetzbetreiber mit Frist zum 30.06.2023 eine entsprechende Beantragung möglich. Um die Vorteile der letztmalig gewährten Sonderregelung nutzen zu können, sind jedoch die notwendigen Antragsvoraussetzungen zum Nachweis eines individuellen Härtefalls zu erfüllen. Hintergrund Mit der ARegV-Novelle 2016 und damit geltend ab der 3. Regulierungsperiode wurde das zuvor auch für die Kapitalkosten bestehende Budgetprinzip durch das System des Kapitalkostenabgleiches ersetzt. Um allgemeine Härten aus dem Systemübergang auszugleichen, wurde die sogenannte Übergangregelung des § 34 Abs. 5 ARegV implementiert, welche den Kapitalkostenabzug auf Investitionen vor 2007 beschränkte (sogenannter Übergangssockel). Diese Übergangsregelung war bislang nur für die 3. Regulierungsperiode vorgesehen. Mit der Verordnungsänderung vom 14.07.2021 und der dort neu gefassten Regelung des § 34a ARegV gilt nun eine modifizierte Übergangsregelung letztmalig auch für die Dauer der vierten Regulierungsperiode. Fristgerechte Antragstellung erforderlich Um auch in der 4. Regulierungsperiode von einem Übergangssockel profitieren zu können, ist abweichend zur 3. Regulierungsperiode eine gesonderte Antragstellung notwendig. Hierbei ist nachzuweisen, dass die getätigten Investitionen in den Jahren 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als 4 % des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten des jeweiligen Jahres. Erscheinen die Regelungen für die Ermittlung des Schwellenwertes auf den ersten Blick eindeutig, ergeben sich im Einzelfall u. U. Gestaltungsspielräume, die es zu nutzen gilt. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachvollziehen zu können (§ 34a Abs. 2 S. 5 ARegV). Stromnetzbetreiber müssen die Antragstellung fristgerecht bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorlegen. Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt.  Was kann erreicht werden? Durch die Anwendung der Übergangsregelung nach § 34a ARegV können die Erlösobergrenzen der vierten Regulierungsperiode positiv beeinflusst werden. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Übergangssockel in der vierten Regulierungsperiode teilweise beibehalten und der Kapitalkostenabzug für Anlagegüter, die im Zeitraum 2007 bis 2016 aktiviert wurden, entsprechend ausgesetzt. Gerne unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Berechnungen zur Prüfung der Antragsvoraussetzung, bei der fristgerechten Antragstellung. Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit gerne an.

Sockeleffekt nutzen

Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren.

Die Regulierungsbehörden haben damit begonnen, die Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren für die 4. Regulierungsperiode zu versenden. Damit erhalten die Gasnetzbetreiber nun Gewissheit darüber, wie hoch die Abschmelzung der Erlösobergrenzen bis zum Ende der 4. Regulierungsperiode ausfällt.  
Aufgrund der hohen Bedeutung des Effizienzwertes für den Erfolg des Gasnetzbetriebes haben wir gemeinsam mit der Polynomics AG einen Effizienzkompass entwickelt. Der Effizienzkompass bietet hochwertige statistische und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen rund um Ihren Effizienzwert (vgl. Treuberater I/2023). In erster Linie geht es darum, den Effizienzvergleich und den eigenen Effizienzwert besser zu verstehen und einordnen zu können. Auf dieser Grundlage können allerdings auch die Möglichkeiten für Effizienzaufschläge geprüft werden. Der Gesetzgeber hat für die folgenden Sachverhalte Effizienzaufschläge vorgesehen: 
strukturelle Besonderheiten (§ 15 Abs. 1 ARegV), 
Unerreichbarkeit der Effizienzvorgaben (§ 16 Abs. 2 ARegV).

 Effizienzwerte für Gasnetzbetreiber im regulären Verfahren.

APIS - Wasser

Uns erreichen vermehrt Anfragen zur Unterstützung bei der Rechtfertigung von Wasserpreisen. Vielfach hat sich dabei gezeigt, dass unser #APIS Wasser die Arbeit zu diesem Thema sinnvoll unterstützen kann. Als Steuerungsinstrument bietet das Managementcockpit Wasser die Möglichkeit, Wasserpreise vor dem Hintergrund der eigenen Kostensituation, aber auch unter Einbeziehung der Preise von Vergleichsunternehmen zu kalkulieren. Gerade letzteres scheint sich in #NRW in den Vordergrund zu stellen. Darüber hinaus können Auswirkungen von Kostenveränderungen, Investitions- und Finanzierungsstrategien, Wasserpreisanpassungen vom Wasserversorger und seinen Vergleichsunternehmen vollintegriert simuliert und analysiert werden. Dazu stehen im Managementcockpit Wasser

-      eine integrierte Unternehmensplanung, 
-      ein zweistufiges Kennzahlensystem inkl. Kennzahlen-Benchmark mit vergleichbaren Wasserversorgern, 
-      eine umfangreiche Abweichungsanalyse zur Identifikation von Handlungsoptionen und strukturellen Besonderheiten und 
-      ein Szenariomanager zur Bewertung verschiedener Optimierungsmaßnahmen

zur Verfügung.

Sollten wir Ihr Interesse an unserem APIS #Wasser geweckt haben melden Sie sich gerne. 

Benötigen Sie darüber hinaus Unterstützung bei der Rechtfertigung vorhandener Wasserpreisen oder anstehender #Wasserpreiserhöhungen

Als langjähriger Partner kommunaler Versorgungsunternehmen können wir Sie mit einem großen Erfahrungsschatz bei der Kalkulation von Wasserpreisen, Erstellung von #Wasserpreisgutachten und im Umgang mit vielen Kartellbehörden in Deutschland unterstützen.

Sprechen Sie uns auch hierzu gerne an! Wir freuen uns auf einen persönlichen Austausch mit Ihnen.  
     
Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas SemelkaDr. Marc Derhardt  und Nils Hartmann     

APIS - Wasser

Entgeltregulierung Eisenbahn

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Die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur stellen die Gegenleistung für die Benutzung der Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen durch die verschiedenen Zugangsberechtigten dar. Gegenstand der Entgeltregulierung sind die Trassen-, Stations- und sonstigen Nutzungsentgelte, welche die Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“) des Personen- und Güterverkehrs für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen haben. Die Entgeltregulierung im Eisenbahnsektor dient der Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs, denn selbst wenn der Zugang zum Netz gesichert ist, können diskriminierende, unangemessene oder intransparente Entgelte eine erhebliche Hürde für die Zugangsberechtigten und ihrer Nutzungswünsche darstellen. Um die Erhebung rechtswidriger Entgelte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) die grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Trassenpreise und für die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnsteige eingeführt. Die EversheimStuible Unternehmensgruppe steht ihnen für die einzelnen entgeltrelevanten und rechtlichen Fragestellungen als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Bereich der Schienenwege und Trassenentgelte unterstützen wir sie bei dem vollständigen Genehmigungsprozess („vereinfachte Genehmigung", „mittlere Genehmigung" und „große Genehmigung"); ebenso bei der Genehmigung der Stationsentgelte. Wir entwickeln für sie individuelle Controllingkonzepte, unterstützen sie bei der Erstellung der Trennungsrechnungen und verknüpfen diese Informationen mit ihrer Unternehmensplanung; gerne im Rahmen eines individualisierten Managementcockpits. Gerne erarbeiten wir für ihr EVU in diesem Zusammenhang auch Empfehlungen und betriebswirtschaftlich sachgerechte Schlüsselungen und Verteilungen, um so ihre Entgelte betriebswirtschaftlich sauber, nachvollziehbar und entsprechend den gesetzlichen Grundlagen ermitteln zu können. Ihre direkten Ansprechpartner zu den Themen sind Thomas Semelka, Dr. Marc Derhardt und Nils Hartmann

Entgeltregulierung Eisenbahn
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