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2 Min.
von Aiko Schellhorn
05/2026
Energiewirtschaft
Gewinnabführungsvertrag (GAV) bei ertragssteuerlicher Organschaft geschärft
Der BFH (I R 37/22) hat die Anforderungen an die tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (GAV) bei ertragsteuerlicher Organschaft geschärft.

1. Zeitliche Erfüllung und
2. Verbuchung über Verrechnungskonten.

Der BFH hat nun entschieden:

  1. Die tatsächliche Durchführung muss „zeitnah“ erfolgen.
  2. „Grundsätzlich“ genügt eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.

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Antragsberechtigte Kommunen müssen zeitnah handeln – die Frist zur Antragstellung beträgt vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Verabschiedung des Gesetzes wird derzeit zum 9./10. Juli erwartet. Dem Antrag sind u.a. folgende Unterlagen beizufügen: 

Es genügt nach Ansicht des BFH nicht, wenn die Ansprüche aus dem GAV irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Der BFH entschied, dass es durch die bloße Buchung auf dem Verrechnungskonto nicht zur Erfüllung der Ansprüche auf Gewinnabführung gekommen ist. Die Buchung auf einem Verrechnungskonto könne zwar grundsätzlich geeignet sein, eine erforderliche Erfüllung der GAV-Ansprüche herbeizuführen, allerdings sei vorliegend keine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgt.

Über die steuerrechtlichen Konsequenzen und wie man buchen sollte, damit der GAV als durchgeführt gilt informieren wie Sie gerne.

Porträt eines lächelnden Mannes mittleren Alters mit Brille und weißem Hemd vor grauem Hintergrund.
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